Heute ist Stichtag

Einrichtungsbezogene Impfpflicht beginnt

Der 15. März 2022 ist der Stichtag für Beschäftigte in Einrichtungen des Pflege- und Gesundheitsbereichs. Sie müssen ihrem Arbeitgeber bis heute eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest über eine medizinische Kontraindikation für das Impfen vorlegen. Ab dem 16.03.22 tritt im Saarland die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft. Wer davon betroffen ist und was passieren kann, wenn sich Beschäftigte nicht impfen lassen wollen, fassen wir euch hier zusammen.

Mit Ablauf des heutigen Tages müssen Personen, die in Pflege- und Gesundheitsberufen tätig sind, ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine vollständige Covid-Impfung vorlegen. Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über den Fall – bis eine Entscheidung getroffen wurde, ist einer Weiterbeschäftigung der Person möglich.

Landrat Udo Recktenwald (CDU) und Magnus Jung MdL (SPD) waren zu Gast im wndn-Live-Talk um über die einrichtungsbezogene Impfpflicht zu diskutieren. Die gesamte Diskussione könnt ihr euch hier anschauen:

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Spricht das Gesundheitsamt ein Tätigkeits- oder Betretensverbot aus, kann die betroffene Arbeitnehmerin bzw. der betroffene Arbeitnehmer in der Einrichtung nicht mehr tätig werden. Damit entfällt für die betroffene Person in der Regel der Anspruch auf Vergütung. Weigert sich der oder die Beschäftigte weiter, einen Nachweis vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Dem sollte aber im Regelfall eine Abmahnung zuvor gehen. Ob die Voraussetzungen für eine Kündigung im Einzelfall vorliegen, können verbindlich nur die zuständigen Gerichte für Arbeitssachen entscheiden..

Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen, müssen ebenfalls einen Nachweis vorlegen. Ansonsten dürfen sie nicht beschäftigt oder tätig werden.

Folgende Einrichtungen und Bereiche sind betroffen:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Dazu gehören u.a. Hospizdienste, spezialisierteambulante Palliativversorgung (SAPV), Blutspendeeinrichtungen.
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen (dazu gehören auch Betriebsärzte)
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste
  • Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation
  • Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden.

Eine vollständige Auflistung der Bereiche mit detaillierteren Erläuterungen gibt es hier.

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