Für Minijobber bringt das Jahr 2025 gute Nachrichten: Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen steigt auf 556 Euro im Monat, 18 Euro mehr als im Vorjahr. Damit können Beschäftigte von der Erhöhung des Mindestlohns profitieren, der nun bei 12,82 Euro pro Stunde liegt. In Sonderfällen darf die Grenze sogar in zwei Monaten im Jahr verdoppelt werden.
Mindestlohn treibt Verdienstgrenze nach oben
Die Verdienstgrenze für Minijobs ist seit 2022 direkt an den Mindestlohn gekoppelt. Mit der Anhebung des Mindestlohns von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde dürfen Minijobber im Jahr 2025 monatlich durchschnittlich 556 Euro verdienen, was einem Jahresverdienst von 6.672 Euro entspricht.
Ein Beispiel verdeutlicht die neue Regelung: Bei einem Stundenlohn von 12,82 Euro können Minijobber im Monat etwa 43 Stunden arbeiten, ohne den Minijob-Status zu verlieren. Wer hingegen einen höheren Stundenlohn erhält – beispielsweise 13,50 Euro – darf entsprechend weniger Stunden arbeiten, um innerhalb der Verdienstgrenze zu bleiben. In diesem Fall sind es rund 41 Stunden monatlich.
Sonderregelungen: Zwei Spitzenmonate erlaubt
Das Gesetz bietet Minijobbern auch Flexibilität: In Ausnahmefällen dürfen sie die Verdienstgrenze in zwei Monaten des Jahres überschreiten. Dies ist beispielsweise bei unvorhersehbarer Mehrarbeit wie Krankheitsvertretungen möglich. In diesen beiden Monaten darf der Verdienst bis zu 1.112 Euro betragen, das Doppelte der regulären Monatsgrenze. Dadurch erhöht sich der maximal mögliche Jahresverdienst auf 7.784 Euro.
Ein praktisches Beispiel: Ein Minijobber verdient normalerweise 550 Euro im Monat. Im Februar und März springt er jedoch für einen erkrankten Kollegen ein und verdient in diesen Monaten jeweils 1.000 Euro. Dadurch steigt sein Jahresverdienst auf 7.500 Euro, ohne dass er seinen Minijob-Status verliert.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Ein Minijob ist weiterhin mit wenigen Abgaben verbunden. Sozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen. Lediglich die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, von der sich Minijobber aber auf Antrag befreien lassen können.
Steuerlich sind Minijobs grundsätzlich steuerpflichtig, doch die meisten Arbeitgeber wählen die Pauschalbesteuerung. Dabei wird ein Betrag von zwei Prozent des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer abgeführt, sodass Minijobber ihr Gehalt in der Regel ohne Abzüge erhalten. Allerdings können in diesem Fall keine Werbungskosten wie Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Alternative – eine individuelle Besteuerung nach Steuerklasse – ist in der Regel weniger vorteilhaft.
„Minijobber sollten bereits zu Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses sicherstellen, dass der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung nutzt“, rät Uwe Rauhöft, Vorstandsmitglied der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH). So können Nachteile vermieden werden.
Was gilt bei mehreren Minijobs oder bei einem Nebenjob?
Wer mehrere Minijobs ausübt, muss beachten, dass die Verdienstgrenze von 556 Euro monatlich für alle Minijobs zusammen gilt. Wird diese Grenze überschritten, verlieren alle Minijobs den Status als geringfügige Beschäftigung und werden sozialversicherungspflichtig.
Für Beschäftigte mit einem Hauptjob bleibt ein einzelner Minijob sozialversicherungsfrei. Kommt jedoch ein zweiter Minijob hinzu, wird dieser sozialversicherungspflichtig. Lediglich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen in diesem Fall.
Fazit: Mehr Flexibilität und Vorteile für Minijobber
Durch die Anhebung der Verdienstgrenze können Minijobber 2025 mehr verdienen und profitieren von einer größeren Flexibilität in der Gestaltung ihres Einkommens. Gleichzeitig bleibt der Minijob eine attraktive Beschäftigungsform, da Sozialabgaben entfallen und die Steuerlast in der Regel gering ist. Besonders die Möglichkeit, in zwei Monaten des Jahres die Verdienstgrenze zu verdoppeln, schafft zusätzlichen Spielraum.