Gegen den ehemaligen Pfarrer von Freisen, der sich seit einiger Zeit im Ruhestand befindet, sind im Laufe der Woche Missbrauchsvorwürfe laut geworden. Darüber hatte unter anderem der Saarländische Rundfunk berichtet. Im Kern geht es darum, dass dem Bistum vorgeworfen wird, in diesem Fall zu spät reagiert zu haben. Nun hat sich das Bistum Trier in einer Erklärung zu dem Fall geäußert:
„Bischof Dr. Stephan Ackermann hat gegen einen Pfarrer im Ruhestand ein kirchliches Voruntersuchungsverfahren gemäß den seit 2013 geltenden Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz eingeleitet. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs bezieht sich auf einen Vorfall Ende der 1990er Jahre. Bis zum Abschluss der Untersuchung ist es dem Priester untersagt, öffentlich Gottesdienst zu feiern. Ebenso wurde ihm der Kontakt mit Kindern und Jugendlichen untersagt. Die ehren- und hauptamtlich Tätigen der betroffenen Pfarreiengemeinschaften sind über den Vorwurf informiert worden, sie können bei Bedarf Unterstützungsangebote des Bistums in Anspruch nehmen.
Wie am 21. Mai 2016 Medien berichteten, können wir bestätigen, dass es in der Vergangenheit drei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des sexuellen Missbrauchs gegen den Pfarrer gegeben hat: 2006, 2013 und 2016. Die Verfahren aus den Jahren 2013 und 2016 wurden jeweils wegen mangelnden Tatnachweises eingestellt. Das Bistum hat sich in besagten Fällen in enger Abstimmung mit den Ermittlungsbehörden befunden. Mit der Einstellung der staatlichen Verfahren sind diese Vorwürfe auch für das Bistum abgeschlossen. Insofern weisen wir den in den Medien entstandenen Eindruck zurück, dass es hier noch verbleibende Vorwürfe gibt, gegen die das Bistum vorzugehen hätte.
Im Zusammenhang mit den in den Medienberichten beschriebenen Urlaubsfahrten des Pfarrers mit Jugendlichen hat es von deren Seite oder ihren Familien beim Bistum keine Beschwerden über Unregelmäßigkeiten oder gar Missbrauchsvorwürfe gegeben. Im Gegenteil stand diese Praxis bei vielen, insbesondere auch in den damals verantwortlichen Gremien, als Teil der Jugendarbeit in hohem Ansehen. Dennoch hat das Bistum, nachdem es im Jahr 2014 Kenntnis von dieser Praxis erhalten hat, diese dem Pfarrer unverzüglich entsprechend den geltenden Präventionsrichtlinien untersagt. Da sich der Pfarrer offenbar nicht exakt an diese Anweisung gehalten hat, war auch ein Grund für die Beurlaubung vom Amt des Kooperators in Freisen im April 2015.
Zu den Vorwürfen aus dem Jahr 2006 liegt dem Bistum bis heute keine Meldung eines mutmaßlichen Opfers vor. Auf das damalige Verfahren wurden die heute Verantwortlichen im Bistum erst im Zusammenhang mit den jüngeren Verfahren aufmerksam. Wie inzwischen üblich und in den geltenden Leitlinien von 2013 vorgesehen, wurden auch diese Akten aus dem Jahr 2006 von der Staatsanwaltschaft angefordert. Sie liegen dem Bistum seit dem 6. Mai 2016 vor. Daraus ergibt sich ein hinreichender Anfangsverdacht für Taten gegen eine geschädigte minderjährige Person Ende der 1990er-Jahre, die nach kirchlichem Recht auch heute noch nicht verjährt wären. Nach Sichtung der Akten wurden daher am 17. Mai 2016 das kirchliche Voruntersuchungsverfahren eröffnet und die oben genannten präventiven Maßnahmen ergriffen. Am 20. Mai 2016 wurden die Gremien der betroffenen Pfarreien informiert.
Zum Zeitpunkt der Anzeige bei den staatlichen Stellen im Jahr 2006 waren die Taten nach staatlichem Recht bereits verjährt. Daher wurde das Verfahren eingestellt. Hierüber wurde das Bistum seinerzeit ohne weitere Hintergründe informiert. Weitergehende eigenständige Untersuchungen von kirchlicher Seite wurden zum damaligen Zeitpunkt nicht veranlasst. Hier hat man sicher aus den Erfahrungen gelernt.
Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt auch hier die Unschuldsvermutung. Das Verbot der öffentlichen Zelebration und das Umgangsverbot mit Kindern und Jugendlichen stellen präventive Maßnahmen im Sinne der Leitlinien von 2013 dar. Der in den Medien mehrfach verwendete Begriff Suspendierung ist unzutreffend.“
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