Aufrechterhaltung des Schulbetriebs hat oberste Priorität

Schule Theley
Die Gemeinschaftsschule Schaumberg Theley von oben (Foto: GemS Schaumberg Theley)

Die Gesundheitsminister-Konferenz der Länder hat gestern einen gemeinsamen Beschluss zur weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der Quarantänemaßnahmen in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen gefasst. Kommt es zu einem Infektionsfall soll nicht mehr die ganze Klasse bzw. die ganze Gruppe eine Quarantäneanordnung erhalten. Voraussetzung dafür ist das Tragen von medizinischen Schutzmasken im Unterricht.

Quarantäneanordnungen sind mit Augenmaß in Abhängigkeit von der Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen einschließlich eines Lüftungskonzeptes mit Frischluftzufuhr zu erlassen. Für asymptomatische enge Kontaktpersonen, die einer Quarantäneanordnung unterliegen, kann diese frühestens nach fünf Tagen bei Vorlage eines negativen Nukleinsäuretests bzw. eines Antigentests aufgehoben werden. Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen.



Zusätzlich werden Geimpfte sowie symptomfreie, genesene Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer grundsätzlich von Quarantäneanordnungen ausgenommen. Diejenigen, die nach Abwägung des zuständigen Gesundheitsamtes nicht als enge Kontaktpersonen gelten, sollen über einen bestimmten Zeitraum intensiver getestet werden.

Auch beim Auftreten von Infektionsfällen in Kinderbetreuungseinrichtungen sollen die Behörden mit Augenmaß und vor allem mit Blick auf die Belange der Kinder Quarantänemaßnahmen anordnen.

„Die bestmögliche Aufrechterhaltung des Schulbetriebs und des Regelbetriebs in Betreuungseinrichtungen hat oberste Priorität. Das schulden wir unseren Kindern und Jugendlichen.  Daher müssen wir Quarantänemaßnahmen nach genauer Prüfung auf einen infektiologisch notwendigen Personenkreis beschränken. Mit weiteren Impfungen und angepassten Teststrategien werden wir die Gesundheit aller Beteiligten bestmöglich schützen“, so Gesundheitsministerin Monika Bachmann zu dem Beschluss.

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