Wer Unterhalt zahlt, konnte bisher unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerliche Entlastung erhalten. Doch mit dem Jahreswechsel gibt es eine wichtige Änderung: Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht mehr anerkannt. Was das für Unterhaltspflichtige bedeutet und welche steuerlichen Möglichkeiten weiterhin bestehen, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Keine Steuervergünstigung mehr für Barzahlungen
Bis Ende 2024 konnten Unterhaltsleistungen unter Umständen auch in bar von der Steuer abgesetzt werden. Seit Januar 2025 gilt jedoch eine neue Regelung:
- Unterhaltszahlungen müssen per Überweisung auf das Konto des Empfängers oder der Empfängerin erfolgen.
- Barzahlungen werden nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Eine Ausnahme bilden Sachleistungen wie mietfreies Wohnen. Wird der oder die Unterhaltsberechtigte beispielsweise in einer Immobilie des Unterhaltszahlers mietfrei untergebracht, kann der Wert dieser Sachleistung teilweise steuerlich geltend gemacht werden.
Ehegattenunterhalt steuerlich absetzen – zwei Möglichkeiten
Unterhaltszahlungen an einen Ex-Partner oder eine Ex-Partnerin – sei es Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt – können entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.
1. Absetzung als außergewöhnliche Belastung
- Maximaler Betrag: Bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2025: 12.096 Euro) absetzbar.
- Vorteil: Keine Berechnung einer persönlichen Belastungsgrenze durch das Finanzamt.
2. Absetzung als Sonderausgaben (Realsplitting)
- Maximaler Betrag: Bis zu 13.805 Euro absetzbar.
- Voraussetzung: Der oder die Empfänger*in muss auf der Anlage U der Steuererklärung unterschreiben und den Unterhalt als sonstige Einkünfte versteuern.
- Nachteilsausgleich: Der Unterhaltszahlende muss die durch die Steuerlast entstandenen finanziellen Nachteile des Empfängers ausgleichen.
- Zusätzliche Absetzbarkeit: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können entweder den Höchstbetrag erhöhen oder als eigene Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Ob das Realsplitting sinnvoll ist, hängt davon ab, ob der steuerliche Vorteil des Zahlenden größer ist als die zusätzliche Steuerbelastung des Empfängers.
Kindesunterhalt: Nur unter bestimmten Bedingungen absetzbar
Für Unterhaltszahlungen an Kinder gelten spezielle Regeln. Ein steuerlicher Abzug ist nur möglich, wenn kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht.
- Kindergeld und Kinderfreibetrag enden in der Regel mit 18 Jahren, können aber bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden.
- Besteht kein Anspruch mehr, können die Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung bis zur Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags geltend gemacht werden.
- Auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind können steuerlich berücksichtigt werden.
Wichtig: Es zählt nur, ob ein Anspruch auf Kindergeld oder den Freibetrag besteht – nicht, wer ihn tatsächlich erhält. Besteht ein Anspruch, ist eine steuerliche Absetzung des Unterhalts grundsätzlich ausgeschlossen.
Fazit: Neue Regeln ab 2025 beachten
Die Neuerung für 2025 bedeutet eine Umstellung für Unterhaltspflichtige: Barzahlungen sind steuerlich nicht mehr absetzbar. Wer weiterhin eine steuerliche Entlastung nutzen möchte, muss den Unterhalt per Überweisung leisten und auf eine korrekte steuerliche Erfassung achten. Besonders das Realsplitting kann sich lohnen, wenn der Steuerabzug größer ist als die Steuerlast für den oder die Unterhaltsempfänger*in.