Mit Ablauf des gestrigen 28. Februar 2023 sind wesentliche Teile der Testverordnung des Bundes außer Kraft getreten. Ab heute, 1. März, haben asymptomatische Personen keine kostenfreie Testmöglichkeit mehr. Aus diesem Grund hat die Landesregierung beschlossen, die sechs landeseigenen Testzentren zu schließen.
Die Auswirkungen dieser Entscheidung betreffen auch private Teststellen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen des Gesundheitswesens. Ab dem 1. März dürfen sie keine Testungen mehr anbieten, die über die Testverordnung des Bundes refinanziert werden. Ebenso können Testungen an asymptomatischen Personen nicht mehr auf Grundlage der Testverordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden, einschließlich der landeseigenen Testzentren.
Gesundheitsminister Dr. Magnus Jung betont: „Aufgrund der geänderten Rechtslage werden die sechs saarländischen Testzentren nach zweieinhalb Jahren geschlossen. Darüber hinaus ist in den vergangenen Monaten eine stetig zurückgehende Nachfrage an den Testzentren festzustellen. An dieser Stelle möchte ich mich insbesondere bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Testzentren für ihren wertvollen Einsatz in der Corona-Pandemie bedanken.“
Das Ministerium weist darauf hin, dass symptomatische Personen auch nach dem Auslaufen der Testverordnung des Bundes weiterhin im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf SARS-CoV-2 getestet werden können, sofern der behandelnde Arzt im Rahmen der Krankenbehandlung eine Testung durchführt.
Es wird empfohlen, dass symptomatische Patientinnen und Patienten im ersten Schritt zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen telefonisch mit ihrem Arzt oder ihrer Ärztin abklären. Die Entscheidung über die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen obliegt dem Arzt oder der Ärztin. Im Falle einer Testung im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei.