Das gilt ab Donnerstag

Corona-Maßnahmen werden verschärft – 2G-plus Innen und 2G Außen

Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens sowie der Belegungs- und Hospitalisierungsraten in den saarländischen Krankenhäusern, hat die saarländische Landesregierung die notwendigen Corona-Maßnahmen verschärft. Für viele Bereiche werden striktere Maßnahmen angeordnet. Diese treten mit der neuen Corona-Verordnung am Donnerstag, 02.12.2021, in Kraft und am Donnerstag, 16.12.2021 außer Kraft.

Die wesentliche Neuerung ist, dass überall dort, wo bisher die 2-G Regel galt eine 2G-plus – Regel greift und überall dort wo bisher die 3-G Regel galt eine 2-G Regel eingeführt wird.

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung wird wieder ausgeweitet: im öffentlichen Raum im Außenbereich ist bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen, mit Ausnahme von Ehepaaren, Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften und Verwandten in gerader Linie, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten wird, eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Ausnahmen werden eingeschränkt, d.h. im Innenbereich kann man die Maske nur abziehen während des Konsums von Speisen oder Getränken und während des Sportbetriebs.

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nicht geimpften oder nicht genesenen Personen nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zusätzlich einer nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person. Minderjährige und Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, nicht gegen das Corona Virus SARS-CoV-2 geimpft werden können, bleiben von den Beschränkungen ausgenommen. 

Personen, die durch einen PCR-Test positiv getestet worden sind, müssen sich in Selbstquarantäne begeben und unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktieren. 

Für den Innenbereich gilt die 2G-Plus-Regelung, so zum Beispiel in der Innengastronomie, im Fitnessstudio oder bei Veranstaltungen. Die Ausnahme für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen, gilt nur noch für Minderjährige. Clubs und Diskotheken müssen schließen.

Ab dem 6. Dezember 2021 ist der Besuch von Ladenlokalen nur noch mit 2G-Nachweis möglich. Ausgenommen hiervon ist die Grundversorgung, beispielsweise Bäckereien, Supermärkte und Banken, aber auch Abhol- und Lieferangebote sowie der Online-Handel.

In Schulen wird eine Testpflicht (zweimal pro Woche) auch für Schülerinnen und Schülern eingeführt, die geimpft oder genesen sind. Dies gilt auch für die Lehrkräfte und die anderen an der Schule tätigen Personen, die einen 2G-Nachweis führen und nicht schon aufgrund des Infektionsschutzgesetztes der täglichen Testpflicht unterliegen.

Außerdem ist schulfremden Personen die Beteiligung an der Durchführung einer schulischen Veranstaltung im Innenbereich oder die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie einen 2G-plus-Nachweis vorlegen. Dies gilt nur für solche Veranstaltungen, die nicht als Teil des Unterrichts- und Betreuungsbetriebs im engeren Sinne zu betrachten sind.

Für den außerschulischen Bildungsbereich gelten je nach Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit der Durchführung und auch aufgrund des jeweiligen spezifischen Infektionsrisikos der Bildungsveranstaltungen 3G, 2G oder 2G-plus. Auch hier gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Wo gilt 2G?

·         beim Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Außenbereich

·         bei der Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Außenbereich

·         beim Sport im Außenbereich (Ausnahme: wenn alleine oder mit dem eigenen Haushalt)

·         als Zuschauer beim Sport im Außenbereich

·         in der Außengastronomie

·         Veranstaltungen im Außenbereich

·         ab dem 6. Dezember 2021 im Handel, ausgenommen hiervon ist die Grundversorgung

Wo gilt 2G+?

Die 2-G+ Regel greift im Innenraum wie folgt:

·         bei Veranstaltungen im Innenbereich

·         bei der Inanspruchnahme körpernaher (auch beim Friseurbesuch), nicht-medizinischer oder nicht-therapeutisch indizierter Dienstleistungen

·         Hotelübernachtungen sind nur unter Einhaltung der 2G-Regel möglich

·         in Schwimmbädern, Freizeitparks, Spielhallen, beim Sport, Museen, Theater, Kinos etc.

·         in der Gastronomie; Ausnahme: die Abholung von Speisen ist ohne 2G, aber dann mit Maske möglich

·         bei sexuellen Dienstleistungen und im Prostitutionsgewerbe

·         für Besuche in Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken

Darüber hinaus gilt die 3-G Regel in folgenden Bereichen:

·         Beim Präsenzbetrieb an Hochschulen gilt Maskenpflicht zusätzlich zu 3G Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen

·         In Schulen zu Elterngesprächen

·         bei standesamtlichen Trauungen

Wer ist von der 2G, 2G+ und 3G-Regelung ausgenommen?

Ausgenommen von 2G/2G+ bzw. 3G sind generell:

·         Personen, die aufgrund ärztlich bescheinigter medizinischer Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen, insbesondere Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel (mit aktuellem negativen Test!)

·         Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

·         KiTa-Kinder über 6 und Schülerinnen und Schüler bei regelmäßiger Teilnahme am Testangebot in der Einrichtung

„Unser gemeinsames Ziel muss es sein, die tägliche Zahl der Neuinfektionen wieder zu verringern. Die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Kontaktnachverfolgung waren und sind dafür wesentlich. Alle Saarländerinnen und Saarländer sind weiterhin gefordert, die Regelungen zu berücksichtigen und somit am gemeinsamen Erfolg gegen die steigenden Infektionszahlen mitzuwirken“, appelliert Bachmann abschließend.

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