Während der Streifenfahrt fiel einem Kommando der St. Wendeler Polizei ein Roller ins Auge, der zügig vor den Beamten herfuhr. Bei der Kontrolle des Fahrzeuges sollte der 48jährige Fahrer aus St. Wendel seinen Führerschein vorlegen, was er nicht konnte. Er war der Meinung, dass er aufgrund seines Alters keinen bräuchte.
Die Beamten erklärten ihm, dass lediglich die Jahrgänge 1965 und älter keine Prüfbescheinigung erwerben müssen. Alle jüngeren Jahrgänge, zu denen auch der Fahrzeugführer gehörte, müssen eine Prüfbescheinigung erwerben, um „Mofas“ bis 25km/h fahren zu dürfen. Zweiräder, die bis zu 45km/h fahren können, bedürfen schon des Führerscheins der Klasse AM. Wer unsicher ist, welche Eigenschaften sein Fahrzeug besitzt, findet diese Angaben in den Zulassungspapieren des Fahrzeuges.
Da der „Rollerfahrer“ nicht im Besitz eines Führerscheins ist, erwartet ihn jetzt ein Verfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Der gleichen Streifenwagenbesatzung fiel in der Missionshausstraße ein 15-jähriger Rollerfahrer aus Lebach auf. Der junge Mann konnte die passende Prüfbescheinigung zu der Leistung seines Fahrzeuges vorweisen. Allerdings nahm er eine zweite Person als Mitfahrer mit, was in diesem Falle die Fahrerlaubnisklasse AM erforderlich gemacht hätte. Da er diese nicht hatte, erwartet auch ihn nun ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.