Die Bundestagswahl 2025 steht kurz bevor, und für die ordnungsgemäße Durchführung der Stimmabgabe und Stimmenauszählung sind die Wahlvorstände verantwortlich. Diese bestehen aus mehreren Mitgliedern, die sich gegenseitig kontrollieren und unparteiisch handeln müssen. Die Gemeindebehörden schulen die Wahlvorstände hinsichtlich der korrekten Abläufe.
Wahlhandlung und Auszählung sind öffentlich
Ein zentrales Prinzip der Bundestagswahl ist die Transparenz. Jede Person hat das Recht, ab dem Zusammentritt des Wahlvorstands am Wahltag bis zur Feststellung des Wahlergebnisses die Abläufe im Wahlraum zu beobachten. Eine Anmeldung oder Identifizierung ist dafür nicht erforderlich.
Auch die Briefwahlauszählung findet öffentlich statt. Ab dem Nachmittag des Wahltages kann jede interessierte Person anwesend sein, wenn die Briefwahlumschläge zunächst geöffnet und ab 18 Uhr die Stimmen ausgezählt werden. Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter dürfen sich Notizen machen und Verständnisfragen stellen, falls eine öffentliche Bekanntgabe nicht akustisch verstanden wurde.
Grenzen der Wahlbeobachtung
Die Möglichkeit zur Beobachtung endet dort, wo sie die Wahlhandlung oder Auszählung stört. Wahlvorstände dürfen Personen aus dem Wahlraum verweisen, wenn Ruhe und Ordnung gefährdet sind. Wahlwerbung, das gezielte Ansprechen von Wählerinnen und Wählern oder das Tragen politischer Symbole sind nicht gestattet.
Zudem dürfen Wahlbeobachter keine Wahlunterlagen anfordern oder einsehen, keine personenbezogenen Daten abfragen und keine Auskunft darüber erhalten, wer gewählt hat. Film- und Fotoaufnahmen sind ebenfalls untersagt. Falls Wahlvorstände sich bedrängt fühlen, kann ein Mindestabstand von ein bis zwei Metern angeordnet werden, ohne dass die Sicht auf den Auszählvorgang beeinträchtigt wird.
Eine Nachzählung oder ein Einspruch gegen die Wahl kann am Wahlabend nicht direkt beim Wahlvorstand beantragt werden. Weitere Informationen zur Wahlbeobachtung bietet die Bundeswahlleiterin unter www.bundeswahlleiterin.de.