Der Verkauf von Kleinfeuerwerk für Silvester an Privatpersonen ist ausschließlich vom 29.12. bis zum 31.12.2016 zulässig. Das Abbrennen ist darüber hinaus nur zum Jahreswechsel, in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar 2017 erlaubt. Verbraucherschutzminister Reinhold Jost ruft zu Vernunft und Vorsicht beim Umgang mit Silvester-Feuerwerk auf. Jedes Jahr finden sich Neuheiten im Sortiment. Doch ob mit altbekannten oder neuartigen Artikeln, immer wieder kommt es zu Unfällen in der Neujahrsnacht. Minister Jost: „Tausende Menschen in Deutschland erleiden in der Nacht zum Jahreswechsel akute Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden und Verbrennungen durch Silvesterknaller. Meine Bitte: Achten Sie auf sich und ihre Mitmenschen. Halten Sie Abstand. Gehen Sie nicht leichtsinnig mit Silvesterböllern um.“
Schon beim Kauf sollten Verbraucher darauf achten, dass auf der Verpackung die Kennzeichnung mit CE-Zeichen und Registriernummer oder die BAM-Zulassungsnummer der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgedruckt ist. So ist gewährleistet, dass nur geprüfte Feuerwerkskörper verkauft werden. Sie müssen zuhause sicher gelagert werden: Auf dem warmen Ofen und neben Kerzen und Tannenbaum sind keine geeigneten Lagerplätze. Wichtig ist im nächsten Schritt dann, die aufgedruckte oder beigefügte Anleitung aufmerksam durchzulesen und auch zu beachten. Viele Unfälle lassen sich auf diese Weise vermeiden.
Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffrecht in Kategorien eingeteilt: Unter Kleinfeuerwerk Kategorie 1 fallen z.B. Tischfeuerwerk und Wunderkerzen. Diese dürfen Kinder erst ab einem Alter von 12 Jahren besitzen und abbrennen. Für den Erwerb und Umgang mit Kleinfeuerwerk Kategorie 2, wie z. B. Raketen, Sonnenräder und Chinaböller, muss man mindestens 18 Jahre alt sein.
Das Ministerium hält zwei Informationsflyer für Handel bzw. Verbraucher bereit.