OVG-Urteil

Terminvergabe und 40-qm-Regelung im Einzelhandel aufgehoben

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gab einer Klägerin, die einen IT-Einzelhandel betreibt, Recht und hat einen Teil der Corona-Beschränkungen für den Einzelhandel vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dabei handelt es sich um die Pflicht der vorherigen Terminvergabe zum Einkaufen sowie die Regelung, dass pro 40 qm Ladenfläche lediglich ein Kunde zugelassen ist.



Die Pflicht zur Terminvergabe und die Einschränkung auf einen Kunden pro 40 qm seien eine Ungleichbehandlung gegenüber den privilegierten Ladenlokalen, bei denen der Verordnungsgeber eine Flächenuntergrenze von lediglich 15 qm Verkaufsfläche pro Person als infektionsschutzrechtlich unbedenklich ansehe. Das Gericht erkenne keine erforderliche Rechtfertigung, bestimmte Geschäfte gegenüber den privilegierten Einzelhandelsgeschäften deutlich strenger zu behandeln. Zudem sei diese Regelung eine Verletzung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit. Das Gericht sieht „erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen.“ Auch gebe es zu bedenken, „ob die Wiedereröffnung dieser Geschäfte mit strengen Hygienevorgaben angesichts der bisherigen Konzentration auf die „großen Märkte“ und Vollsortimenter sogar zu einer Entspannung des Einkaufsgeschehens beziehungsweise zur Reduzierung der damit verbundenen Kundenansammlungen führe.“

Das zentrale Ziel des Gesundheitsministeriums sei die Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems. Hier zeigten die Berichte des Gesundheitsministeriums zur „Auslastung der Kapazitäten der saarländischen Kliniken auf Grund von Erkrankungen v.a. durch das Coronavirus bzw. Covid-19“, dass die Situation derzeit ein Erreichen der Belastungsgrenze nicht nahelege.

Der St. Wendeler Landrat Udo Recktenwald begrüßt dieses Urteil. Lesen Sie sein Statement hier.

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