Risikogebiet Landkreis St. Wendel: Diese Regeln gelten

Symbolbild

Der Landkreis St. Wendel hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die seit Sonntag, 11. Oktober und vorerst bis einschließlich Samstag, 17. Oktober gültig ist:

Private Veranstaltungen in geschlossenen öffentlichen Räumen sind nur mit bis zu 25 gleichzeitig anwesenden Personen, in geschlossenen privaten Räumen nur mit bis zu 10 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.



Gaststätten, insbesondere Restaurants, Kneipen, Schank- und Speisewirtschaften, Bars, Kantinen, Hotelrestaurants und –bars, Eisdielen und Eiscafés ist es an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholhaltige Getränke auszuschenken oder zum Außerhaus-Verzehr abzugeben. Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.

Weiterhin gültig ist die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie der Landesregierung vom 2. Oktober 2020.

Für Reiseverkehr ohne Beherbergung gelten keine besonderen Regelungen. Dies gilt etwa auch für den Besuch von Kindertagesstätten, Schulen, den Arbeitsplatz, Einkaufen etc.

Einwohner des Landkreises St. Wendel, die in anderes Bundesland reisen und dort übernachten wollen, müssen sich vorher informieren, welche Regelungen für Einreisende aus Risikogebieten in ihrer Urlaubsdestination gelten. Hierzu gibt es in jedem Bundesland gesonderte Verordnungen. Bitte auch die Beherbergungsstätte kontaktieren und um Auskunft bitten. Gleiches gilt für Reisen in das Ausland.

Für Gäste aus anderen Bundesländern, die aus einem Risikogebiet kommen und hier übernachten wollen, herrscht im Saarland ein Beherbergungsverbot. Es sei denn, sie verfügen über ein negatives Abstrich-Ergebnis, das nicht älter als 48 Stunden ist. Ausgenommen sind ebenso berufliche, familiäre oder medizinische Gründe. Für Einwohner des Landkreises St. Wendel, die innerhalb des Saarlandes verreisen, gelten keine besonderen Regelungen.

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