Das Kabinett hat das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz um eine neue Fallkategorie ergänzt, um Freistellungen und Schutz vor Lohnverlust für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer zu erleichtern.
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in privaten Hilfs- und Rettungsorganisationen müssen oft ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen, wenn sie zu Einsätzen ausrücken, und unter Umständen den Verlust ihres Arbeitsentgelts hinnehmen.
Bisher sah das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz (SBKG) keine Freistellung für Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen vor, wenn sie Einsätze leisten, die nicht den im SBKG definierten Schadenslagen der allgemeinen Gefahrenabwehr, Großschadenslage oder Katastrophe zuzuordnen sind. In solchen Fällen nahmen die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen den Verlust ihres Arbeitsentgelts in Kauf, wenn sie anderen in Not halfen. Dies betraf beispielsweise Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen, die während der Flüchtlingskrise oder der Pandemie von tausenden Ehrenamtlichen erbracht wurden und ohne diese Unterstützung nicht zu bewältigen gewesen wären. Hier waren die Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen bisher benachteiligt.
Der Ministerrat hat diesen Nachteil durch die Zustimmung zu einem Gesetzesentwurf zur Änderung des SBKG ausgeglichen. Durch die Einführung der Fallkategorie „außergewöhnliche Einsatzlage“ im SBKG können Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen im Falle eines entsprechenden Einsatzes eine Freistellung beantragen und somit ihr Arbeitsentgelt weiterhin erhalten. Voraussetzung ist, dass eine zuständige Fachbehörde (z. B. ein Gesundheitsamt oder ein Fachressort) grundsätzlich die außergewöhnliche Einsatzlage feststellt und den Einsatz anordnet. Die Kosten trägt in der Regel die anordnende Behörde.