Nachdem es bereits angekündigt wurde, entschied der saarländische Ministerrat am Donnerstagabend über einige weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen. Auch wenn es laut Ministerpräsident Tobias Hans nicht die Zeit für „großangelegte Öffnungen“ sei, „waren [sich die Minister] einig, dass es an der Zeit ist, erste kleinere Erleichterungen zu wagen“. Ausschlaggebend hierfür dürfte sein, dass die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer Öffnungen erlaubte und man keinen „Einkaufstourismus“ entstehen lassen wollte. Dies hatte die saarländische Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger bereits am Dienstag angekündigt.
Unter den entsprechenden Hygienemaßnahmen und Einhaltung der vorgegebenen Abstandsregeln dürfen daher folgende Bereiche ab Montag wieder öffnen:
- Körpernahe Dienstleistungen, die hygienischen und pflegerischen Zwecken dienen, insbesondere Friseurdienstleistungen sowie die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege unter Beachtung der geltenden Hygienemaßnahmen. Es dürfen keine rein kosmetischen Leistungen, wie z.B. Augenbrauenzupfen und -färben. Die Tätigkeit darf auch außerhalb des Ladenlokale ausgeübt werden. Beispielsweise in Privathaushalten oder in Pflegeheimen, unter Einhaltung der Besuchsregelungen.
- Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Baumärkten Gartenmärkten und ähnlichen Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt.
- Ladengeschäfte des Einzelhandels oder Ladenlokale, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden (Termin-Shopping), bei denen höchstens einem Kunden/Kundin sowie einer weiteren Person aus dessen/deren Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird (1 zu 1) und weitere Hygienemaßnahmen berücksichtigt werden.
- In der Verlängerung der Verordnung wurde außerdem konkretisiert, dass sich das Besuchsverbot in Krankenhäusern auf eine landesweite 7-Tage-Inzidenz von 50 bezieht und nicht auf die Inzidenz in einem einzelnen Landkreis.
- Neben der Fahrausbildung in den Lkw- und Bus-Fahrerlaubnisklassen sowie für Angehörige der Feuerwehr, des Rettungsdienstes etc., darf die zuständige Ortspolizeibehörde nun auch in begründeten Fällen fahrschulische Bildungsmaßnahmen erlauben. Diese Ausnahmefälle liegen vor, wenn durch die Nichtdurchführbarkeit des Fahrschulunterrichts für den Betroffenen, ein Unternehmen oder eine Organisation ein erheblicher Nachteil einzutreten droht oder die Abhaltung des praktischen Unterrichts notwendig ist um die praktische Fahrfertigkeit zu erhalten oder Prüfungsstaus zu vermeiden. Bei der ins Auge gefassten Problemgruppe handelt es sich um Prüfungskandidatinnen und –kandidaten, die vor Eintritt der Beschränkungen ihre Ausbildung bereits abgeschlossen haben, aufgrund der Beschränkungen jedoch keine Prüfung mehr absolvieren konnten.
Alle anderen Corona-Regeln bleiben in Kraft.
Die neue Corona-Verordnung ist vorerst sieben Tage gültig