Bliesen. Die Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr gehört zu den Kernaufgaben der Polizei. Um diesem Ziel gerecht zu werden ist die Polizei nach der Straßenverkehrsordnung befugt, Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anzuhalten. Erst einmal angehalten, wird es dem durch Drogen beeinflussten Verkehrsteilnehmer kaum mehr gelingen, eine Fahruntüchtigkeit infolge eines Betäubungsmittelkonsums zu verschleiern, da das Erkennen der dieser Beeinträchtigung seit Jahren zum Aus- und Fortbildungsprogramm der Polizeien im Bundesgebiet gehört. Diese Erfahrung musste auch ein 18-jähriger aus Freisen machen. Er war mit seinem PKW in Bliesen kontrolliert worden und ist prompt aufgefallen. Er zeigte nicht nur sogenannte Auffallerscheinungen, also Anzeichen für einen vorausgegangenen Drogenkonsum, die sich genauso wenig verbergen lassen, wie das Schwanken eines Betrunkenen, sondern auch Ausfallerscheinungen. Darunter sind allgemein Auswirkungen des Drogenkonsums zu verstehen, die dazu führen, dass ein Fahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr sicher geführt werden kann. Die nun folgenden polizeilichen Maßnahmen in einem noch vor Ort eingeleiteten Ermittlungsverfahren sind zwangsläufig. Der Betäubungsmittelkonsum lässt sich durch eine von einem Arzt bei der Polizeiinspektion St. Wendel entnommenen Blutprobenentnahme in Art und Menge leicht nachweisen. Je nach Probenergebnis muss der 18-jährige nicht nur mit einer empfindlichen Geldstrafe und dem Verlust der Fahrerlaubnis rechnen. Einfacher ausgedrückt: der Führerschein ist spätestens mit einem Urteil erst einmal weg und kann erst nach einer Sperrfrist wieder beantragt werden, wobei eine vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung vorgewiesen werden muss. Zudem trägt er in aller Regel auch noch die Kosten des Verfahrens und muss auch noch ein weiteres Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzt fürchten.